Verwenden von Powercfg zum Löschen eines vorhandenen Stromversorgungsschemas
Wie Sie vielleicht wissen, kann Ihr Computer unter verschiedenen Leistungsschemata betrieben werden. Ein Stromversorgungsschema ist eine Sammlung von Hardware- und Systemeinstellungen, mit denen verwaltet wird, wie Ihr Computer Strom verbraucht. Sie werden normalerweise am häufigsten bei Laptops verwendet, bei denen es wichtiger ist, zwischen Leistung und Batteriesparen abzuwägen. Sogar ein Desktop-Computer kann sie verwenden. Es gibt drei Schemata, die standardmäßig mit Windows geliefert werden.
Sie sind ausgewogen, leistungsstark und energiesparend, und Sie können andere erstellen, wenn keine dieser Optionen zu Ihnen passt.
In Windows gibt es ein Befehlsdienstprogramm namens Powercfg, das eine umfassende Kontrolle über Ihre Stromversorgungsschemata bietet. (Sie können die GUI auch für einen Großteil dieser Funktionen verwenden, aber viele Benutzer bevorzugen die Verwendung der Befehlszeile.) Powercfg verwendet zahlreiche Schalter, um anzugeben, was Sie in Bezug auf Ihre Stromversorgungsschemata tun möchten. Um alle für Powercfg verfügbaren Schalter anzuzeigen, rufen Sie sie mit dem Schalter „-HELP“ (oder „-?“) Auf.
Für diesen Tipp möchten wir ein Stromversorgungsschema löschen. Zuerst erhalten wir eine Liste der verfügbaren Stromversorgungsschemata (siehe unter einem anderen Tipp). (Siehe Abbildung 1.)
Abbildung 1. Powercfg-Liste.
Erstellen wir ein neues Energieschema, indem wir das ausgeglichene Schema duplizieren (siehe unter einem anderen Tipp). (Siehe Abbildung 2.)
Abbildung 2. Powercfg-Duplicatescheme.
Wir könnten jetzt das neu erstellte Balanced-Schema umbenennen und es nach Herzenslust anpassen. Nachdem wir eine Weile damit gearbeitet haben, können wir entscheiden, dass wir es nicht mehr brauchen, also möchten wir es löschen. Der Befehl dazu lautet „-DELETE“ (oder „-D“), und Sie geben lediglich die GUID des zu löschenden Schemas an: (Siehe Abbildung 3.)
Abbildung 3. Powercfg-Löschen.
Dieser Tipp (13486) gilt für Windows 7, 8 und 10.